Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe
Sofern die durch ein Gericht oder eine Vormundschaftsbehörde festgelegten Kinderalimente vom Schuldner nicht regelmässig ausgerichtet werden, kann beim Sozialdienst ein Antrag zur Bevorschussung der Kinderalimente gestellt werden.
Die Höhe der bevorschussten Alimente richtet sich nach den behördlich festgesetzten Beiträgen, sie darf jedoch den Betrag der maximalen einfachen AHV-Waisenrente nicht übersteigen (Stand Januar 2011: CHF 928.00).
Gesuche um Bevorschussung oder Inkassohilfe von Unterhaltsbeiträgen für Kinder können jederzeit und von jedermann mit Wohnsitz in einer Verbandsgemeinde beim Sozialdienst gestellt werden - unabhängig der Einkommensverhältnisse oder Lebensumstände des Gläubigers oder des Schuldners.
Jährlich wird durch die Inkassostelle ein Fragebogen versandt, welcher innert 20 Tagen an die Inkassostelle retourniert werden muss. Wird dieser Fragebogen nicht retourniert, wird die Bevorschussung bis zum Erhalt des Fragebogens sistiert, nötigenfalls gar eingestellt.
Frauen- wie auch Männeralimente können inkassiert, jedoch nicht bevorschusst werden.
Beim Bezug von Sozialhilfeleistungen müssen die Alimente dem Sozialdienst abgetreten werden.
